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Häusliches Arbeitszimmer für Bereitschaftsdienst leistenden EDV-Organisator
Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigungsfähig, wenn am Arbeitsort kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies bedeutet nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, dass die Räume in dem erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung stehen müssen.
Im Urteilsfall stand der Arbeitsplatz einem Bereitschaftsdienst leistenden EDV-Organisator außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zur Verfügung, das Bürogebäude war dann verschlossen. Aus diesem Grund leistete dieser Arbeitnehmer den Bereitschaftsdienst von seinem ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzten häuslichen Arbeitszimmer aus.
Der Bundesfinanzhof erkannte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 € mit der Begründung an, dass dem Arbeitnehmer aus objektiv nachvollziehbaren zwingenden Gründen kein anderer Arbeitsplatz zur Ableistung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung stand. Nach dieser Entscheidung kommt es im Übrigen auf den zeitlichen Umfang der Nutzung nicht an.
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