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für Wohnungsräumung
Abstandszahlungen an den Mieter zur vorzeitigen Räumung der Wohnung sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch für Zahlungen, die geleistet werden, um Räume zu anderen als zu Wohnzwecken vermieten zu dürfen.
Das Finanzgericht Köln lässt den Abzug der Abstandszahlungen als Werbungskosten selbst dann zu, wenn der Vermieter keine Wiedervermietungsabsicht hatte, sondern die Wohnräume nach der Räumung der Eigennutzung durch den Vermieter dienen.
Das Finanzgericht folgt mit diesem Urteil nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Deshalb muss dieser sich nun erneut mit der Problematik befassen.
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