In Bezug auf die Vermietung von Ferienwohnungen hat das Bundesministerium der Finanzen die steuerliche Rechtsprechung jetzt akzeptiert, soweit eine Mitnutzung durch den Eigentümer einer Ferienwohnung ausgeschlossen ist. Den Schwerpunkt der Verwaltungsanweisung bildet daher die Prüfung, ob wirklich keine Eigennutzung erfolgt. In folgenden Fällen kann davon ausgegangen werden, dass eine Eigennutzung nicht erfolgt:
Ferienwohnung im eigenen Haus,
ständige Vermietung durch einen Vermittler,
Vorhandensein mehrerer Wohnungen, von der nur eine ausschließlich selbst genutzt wird,
Erzielung der ortsüblichen durchschnittlichen Vermietungsquote.
Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt, fordert die Finanzverwaltung den Nachweis eines Totalüberschusses. Der Prognosezeitraum soll dabei 30 Jahre betragen und durch Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen von 10 v. H. bei den Einnahmen und Sicherheitsabschlägen von 10 v. H. bei den Ausgaben allen Unsicherheitsfaktoren Rechnung tragen. Die Berechnung ist unter Anwendung nur der normalen Gebäudeabschreibung vorzunehmen.
Leerstandszeiten der Ferienwohnung sind bei Nachweis der zeitlichen Selbstnutzung quotal zuzurechnen. Liegt keine Eigennutzungsbeschränkung und kein Nachweis der Selbstnutzung vor, sind Leerstandszeiten jeweils zur Hälfte der Vermietung und der Selbstnutzung zuzurechnen.