I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Bei Veräußerung: Arbeitszimmer

Ist der auf ein Arbeitszimmer entfallende Gewinn bei Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims zu versteuern?

Liegen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Grundstücks weniger als 10 Jahre, handelt es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliegt. Von der Besteuerung ausgenommen sind solche Objekte, die in diesem Zeitraum oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Befindet sich in einem zu Wohnzwecken genutzten Objekt zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Arbeitszimmer, dann ist der darauf entfallende Gewinn nach Ansicht des Finanzgerichts Münster einkommensteuerpflichtig.

Das Arbeitszimmer sei zwar kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, entscheidend sei aber, dass es nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde und damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülle.

Beispiel: Das Arbeitszimmer macht 10 v. H. der gesamten Wohn-/Nutzfläche des Objekts aus, der Veräußerungsgewinn beträgt 50.000 €. Danach sind 5.000 € zu versteuern, da auch die Freigrenze von 512 € überschritten wird.



Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dieser Entscheidung zustimmt.



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