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Ist der auf ein Arbeitszimmer entfallende Gewinn bei Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims zu versteuern?
Liegen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines Grundstücks weniger als 10 Jahre, handelt es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliegt. Von der Besteuerung ausgenommen sind solche Objekte, die in diesem Zeitraum oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Befindet sich in einem zu Wohnzwecken genutzten Objekt zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Arbeitszimmer, dann ist der darauf entfallende Gewinn nach Ansicht des Finanzgerichts Münster einkommensteuerpflichtig.
Das Arbeitszimmer sei zwar kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, entscheidend sei aber, dass es nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde und damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülle.
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