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für die Anlieferung von Speisen durch Partyservice
Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes unterliegen sämtliche Leistungen eines Partyservice immer dem vollen Umsatzsteuersatz.
Dies gelte auch dann, wenn sich der Partyservice darauf beschränkt, Speisen auf bzw. in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen anzuliefern und keine Bedienung, Geschirr, Bestecke oder andere Dienste stellt. Die Leistungen eines Partyservice hätten stets restaurationsartigen Charakter und seien deshalb genauso wie die Umsätze eines Restaurants zu besteuern.
Ob sich die Auffassung dieses Gerichts durchsetzen wird, muss abgewartet werden. Sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof haben die Besteuerung der Umsätze aus ausschließlicher Lieferung von Speisen durch einen Partyservice mit dem ermäßigten Steuersatz bisher
nicht bestritten. Sollte sich die Rechtsprechung des Gerichts durchsetzen, müssten zwangsläufig auch sämtliche Außer-Haus-Verkäufe dem vollen Steuersatz unterliegen.
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