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Das Finanzgericht Berlin bestätigt diese Grundsätze und verlangt, dass im Regelfall die zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt bestehenden Stände des Gesamtkilometerzählers im Fahrtenbuch enthalten sein müssen.
Bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten reichte es nach diesem Urteil aus, die Auftrittsorte anzugeben. Namen und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber müssen nicht angegeben sein, wenn sich diese Angaben leicht aus anderen Belegen erkennen lassen.
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