I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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Anerkennung von Sachspenden

Anerkennung von Zweckzuwendungsbestätigungen bei Sachspenden

Der Wert einer Sachspende und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache müssen aus der Zuwendungsbestätigung hervorgehen, um die steuerlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug zu erfüllen. Werden mehrere Gegenstände gespendet, gelten die gleichen Voraussetzungen. Für jeden gespendeten Gegenstand ist der Wert (Einzelveräußerungspreis) zu ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen. Das gilt nicht für Massenware.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist eine Gruppenbewertung unabhängig vom Neuwert und vom Alter der Sache nicht zulässig. Eine Sammelzuwendungsbestätigung (z. B. für die Fachbüchersammlung eines Universitätsprofessors) ohne detaillierte Auflistung der einzelnen Gegenstände wird nicht anerkannt.

Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, hat der Spendenempfänger die Wertermittlungsunterlagen zu nennen und zusammen mit der Zuwendungsbescheinigung in seine Buchführung aufzunehmen. Stammt die Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen des Spenders, ist der Entnahmewert oder der Buchwert (Buchwertprivileg bei unmittelbarer Zuführung aus dem Betriebsvermögen) anzusetzen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, zusätzliche Unterlagen in die Buchführung des Spendenempfängers aufzunehmen.

Fehlen erforderliche Angaben in der Zuwendungsbescheinigung, reicht eine nachträgliche Bescheinigung mit einem formlosen Schreiben nicht aus.



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