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Anerkennung von Zweckzuwendungsbestätigungen bei Sachspenden
Der Wert einer Sachspende und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache müssen aus der Zuwendungsbestätigung hervorgehen, um die steuerlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug zu erfüllen. Werden mehrere Gegenstände gespendet, gelten die gleichen Voraussetzungen. Für jeden gespendeten Gegenstand ist der Wert (Einzelveräußerungspreis) zu ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen. Das gilt nicht für Massenware.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist eine Gruppenbewertung unabhängig vom Neuwert und vom Alter der Sache nicht zulässig. Eine Sammelzuwendungsbestätigung (z. B. für die Fachbüchersammlung eines Universitätsprofessors) ohne detaillierte Auflistung der einzelnen Gegenstände wird nicht anerkannt.
Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen des Spenders, hat der Spendenempfänger die Wertermittlungsunterlagen zu nennen und zusammen mit der Zuwendungsbescheinigung in seine Buchführung aufzunehmen. Stammt die Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen des Spenders, ist der Entnahmewert oder der Buchwert (Buchwertprivileg bei unmittelbarer Zuführung aus dem Betriebsvermögen) anzusetzen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, zusätzliche Unterlagen in die Buchführung des Spendenempfängers aufzunehmen.
Fehlen erforderliche Angaben in der Zuwendungsbescheinigung, reicht eine nachträgliche Bescheinigung mit einem formlosen Schreiben nicht aus.
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