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Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn dieses Zimmer den Betätigungsmittelpunkt bildet. Wie dies zu beurteilen ist, hat die Finanzgerichtsbarkeit in den letzten Monaten mehrfach beschäftigt. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt zum Fall eines Revisors und Autors geäußert, der sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus selbstständiger Tätigkeit bezogen hat und dem beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
In der Entscheidung macht das Gericht erneut deutlich, dass es für die Beurteilung des Betätigungsmittelpunkts auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeiten insgesamt ankommt. Für die Revisionstätigkeit als Arbeitnehmer wurden im entschiedenen Fall die Berichte im häuslichen Arbeitszimmer verfasst. Die schriftstellerische Tätigkeit erfolgte ausschließlich dort. Nach Ansicht des Gerichts ist der zeitliche Umfang des im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit ausgeübten Außendienstes nur ein Kriterium, an dem der Mittelpunkt der Tätigkeit gemessen werden kann. Bei einem außerordentlich hohen Außendienstanteil bedarf es grundsätzlich einer Prüfung, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeiten insgesamt liegt.
Ist der Streit um das Arbeitszimmer endlich beendet?
Seit 1996 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt. Wenn dies zutrifft, kann der nächste Prüfungsschritt immer noch dazu führen, dass die Aufwendungen gar nicht oder nur in eingeschränktem Umfang abzugsfähig sind.
Seit Einführung dieser Regelungen haben sich die Finanzgerichte in einer Vielzahl von Fällen mit diesem Thema beschäftigen müssen. Der Bundesfinanzhof hat in einer Reihe von Urteilen festgelegt, in welchen Fällen es sich z. B. überhaupt um ein Arbeitszimmer handelt und welche Ausnahmen vorliegen können. Das Gericht ist dabei im Wesentlichen von qualitativen Gesichtspunkten ausgegangen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun in einem umfangreichen Schreiben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zusammengestellt und dazu zahlreiche Beispiele kreiert.
Da die Einzelheiten nicht in der gebotenen Kürze wiedergegeben werden können, sollte im Einzelfall ein Gespräch mit dem Steuerberater geführt werden, weil auch nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen noch einige Probleme ungeklärt sind. Dazu gehört u. a. die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber, wenn dieser es wiederum dem Arbeitnehmer überlässt.
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