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bei Spekulationsgeschäften
Zu den sonstigen Einkünften zählen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Privaten Veräußerungsgeschäften). Durch diese Vorschrift sollen innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen und Wertminderungen bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens besteuert werden. Für die Ermittlung des Spekulationsgewinns gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So sind z. B. Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch Schuldzinsen, die durch den An- und Verkauf eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist veranlasst sind, sind abziehbar.
Das Finanzgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter erwarb von ihrer Tochter ein bebautes Grundstück. Es entstanden Finanzierungskosten. Das Anwesen wurde der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Innerhalb der Spekulationsfrist veräußerte die Mutter das Grundstück wieder an die Tochter zu einem über dem Kaufpreis liegenden Verkaufspreis. Das Finanzamt ermittelte den Spekulationsgewinn ohne Berücksichtigung der entstandenen Finanzierungskosten. Das Finanzgericht entschied, dass die unentgeltliche Nutzung des Objekts durch die Tochter den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht hindert.
Der Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung vor.
Bei einer Vermietung des Objekts während der Besitzzeit wären die Schuldzinsen natürlich vorrangig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen gewesen.
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