I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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JANUAR 2003

Werbungskosten:

bei Spekulationsgeschäften

Zu den sonstigen Einkünften zählen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Privaten Veräußerungsgeschäften). Durch diese Vorschrift sollen innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen und Wertminderungen bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens besteuert werden. Für die Ermittlung des Spekulationsgewinns gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So sind z. B. Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch Schuldzinsen, die durch den An- und Verkauf eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist veranlasst sind, sind abziehbar.

Das Finanzgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter erwarb von ihrer Tochter ein bebautes Grundstück. Es entstanden Finanzierungskosten. Das Anwesen wurde der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Innerhalb der Spekulationsfrist veräußerte die Mutter das Grundstück wieder an die Tochter zu einem über dem Kaufpreis liegenden Verkaufspreis. Das Finanzamt ermittelte den Spekulationsgewinn ohne Berücksichtigung der entstandenen Finanzierungskosten. Das Finanzgericht entschied, dass die unentgeltliche Nutzung des Objekts durch die Tochter den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht hindert.

Der Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung vor.

Bei einer Vermietung des Objekts während der Besitzzeit wären die Schuldzinsen natürlich vorrangig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen gewesen.



Verfassungswidrig? Job-Tickets