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Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets
Bis zum 31.12.2003 konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei gewähren. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2004 aufgehoben worden, so dass solche Zuschüsse seitdem steuerpflichtig sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, für die Zuschüsse eine Pauschalsteuer von 15 v. H. anzumelden und zu zahlen mit der Folge, dass die Zuwendungen beim Arbeitnehmer nicht mehr besteuert werden.
Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Bei Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ist das i. d. R. der Fall. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind allerdings in der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass bei der Überlassung eines Job-Tickets nur der tatsächliche Preis für das Job-Ticket ggf. nach Abzug der Zuzahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Wenn der Preis die Freigrenze von 44 € nicht übersteigt und keine weiteren Vorteile gewährt werden, bleibt die Zahlung des Arbeitgebers für das Job-Ticket steuerfrei. Die steuerfreien Bezüge sind in der Lohnsteuerkarte einzutragen, weil sie beim Arbeitnehmer auf die geltend gemachte Entfernungspauschale angerechnet werden.
Bei Arbeitnehmern, die bei einem Verkehrsträger beschäftigt sind, kann auch bei diesen Zahlungen der Rabattfreibetrag berücksichtigt werden.
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