I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Job-Tickets

Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets

Bis zum 31.12.2003 konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei gewähren. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2004 aufgehoben worden, so dass solche Zuschüsse seitdem steuerpflichtig sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, für die Zuschüsse eine Pauschalsteuer von 15 v. H. anzumelden und zu zahlen mit der Folge, dass die Zuwendungen beim Arbeitnehmer nicht mehr besteuert werden.

Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Bei Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ist das i. d. R. der Fall. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind allerdings in der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass bei der Überlassung eines Job-Tickets nur der tatsächliche Preis für das Job-Ticket ggf. nach Abzug der Zuzahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Wenn der Preis die Freigrenze von 44 € nicht übersteigt und keine weiteren Vorteile gewährt werden, bleibt die Zahlung des Arbeitgebers für das Job-Ticket steuerfrei. Die steuerfreien Bezüge sind in der Lohnsteuerkarte einzutragen, weil sie beim Arbeitnehmer auf die geltend gemachte Entfernungspauschale angerechnet werden.

Bei Arbeitnehmern, die bei einem Verkehrsträger beschäftigt sind, kann auch bei diesen Zahlungen der Rabattfreibetrag berücksichtigt werden.



Werbungskosten: Vorsteuer Bewirtungskosten