|
Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskostenaufwand voll abziehbar?
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, führen immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Aus diesem Grund müssen sowohl materielle als auch formelle Vorschriften beachtet werden.
Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:
|
|
|
Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur Bewirtung oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.
Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können nur 70 v. H. (bis 31.12.2003 80 v. H.) der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden. In Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (30 v. H.) ist nach dem Umsatzsteuergesetz auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Bewirtungskosten nachweislich betrieblich veranlasst und nicht unangemessen sind. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht der Bundesfinanzhof hat.
Bis zu endgültigen Entscheidung kann die Vorsteuer voll abgezogen werden. Allerdings sollte dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts in der Umsatzsteuererklärung erfolgen.
|
|