I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Vorsteuer Bewirtungskosten

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskostenaufwand voll abziehbar?

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, führen immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Aus diesem Grund müssen sowohl materielle als auch formelle Vorschriften beachtet werden.

Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:

Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung

Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer

Fortlaufende Rechnungsnummer

Art, Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht)

Name des Bewirtenden bei Rechnungen über 100 €.



Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur Bewirtung oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.

Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können nur 70 v. H. (bis 31.12.2003 80 v. H.) der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden. In Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (30 v. H.) ist nach dem Umsatzsteuergesetz auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Bewirtungskosten nachweislich betrieblich veranlasst und nicht unangemessen sind. Es bleibt abzuwarten, welche Ansicht der Bundesfinanzhof hat.

Bis zu endgültigen Entscheidung kann die Vorsteuer voll abgezogen werden. Allerdings sollte dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts in der Umsatzsteuererklärung erfolgen.



Job-Tickets Selbstgenutzte Wohnung: