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Abzug von Schönheitsreparaturen
Lassen Mieter oder Selbstnutzer von Immobilien kleine Reparaturen oder Malerarbeiten ausführen, können sie diese Ausgaben bis zu 600 € im Jahr in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Zu diesen abzugsfähigen Aufwendungen zählen neben den Streichen und Lackieren sowie Tapezieren von Wänden, Türen , Fenstern, Heizkörpern und Wandschränken auch vorarbeiten wie das Zuspachteln von Löchern und Rissen.
Mit der Einführung des Gesetzes für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen wurde ein maximaler Abzug dieser Aufwendungen auf 20% der Rechnungsbeträge, aber max. 600 € eingeführt. Anders als bei Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen werden diese 600 € direkt von der Steuer und nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Weiter fallen auch alle haushaltsnahen Tätigkeiten wie z. B. Fensterputzen, Gartenarbeiten, Pflegeleistungen und Leistungen von Dienstleistungsagenturen unter diese Regelung.
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