I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
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JULI 2004
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Amnestiegesetz hat Vorzüge

Amnestiegesetz hat Vorzüge gegenüber der Selbstanzeige

Um der steigenden Kapitalflucht aus unserem Land Einhalt zu gebieten, wurde von der amtierenden Regierung ein Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit erlassen. Dieses anfänglich belächelte Gesetz hat, wie sich herausstellt, doch erhebliche Vorteile gegenüber der Selbstanzeige.

Im Kernpunkt beinhaltet dieses Gesetz folgendes:

Straf- und Bußgeldfreiheit für vorsätzlich und leichtfertige Steuerverkürzung und gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens in den VZ's 1993 bis 2002

Pauschale Nachversteuerung der nacherklärten Einkünfte



Voraussetzung für die Straffreiheit einer Steuerhinterziehung oder gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist:

Abgabe der Strafbefreienden Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Nacherklärt werden können nicht besteuerte Einnahmen jedweder Einkunftsart bzw. überhöht geltend gemachte Ausgaben.

Entrichtung einer Pauschsteuer von 25% innerhalb von 10 Tagen nach Erklärungsabgabe, spätestens bis zum 31.12.2004.

Für "Spätanzeiger" gibt es eine Nacherklärungsfrist vom 1. Januar bis 31. März 2005, allerdings beträgt die Pauschsteuer dann 35%.



Die Strafbefreiung erstreckt sich auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- u. Schenkungsteuer und den Abzugssteuern nach dem EStG wie z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer und Abzugssteuer für Künstler, Sportler oder Lizenzgeber.

Diese Strafbefreiende Erklärung, können auch Erben von Schwarzgeldkonten und –depots abgeben, die mit der bisherigen Strategie des Steuersparens ihres Erblassers nicht glücklich waren. Mit dem sog. Amnestiegesetz müssen nur 20% des verschwiegenen Erbschaftserwerbs als nachzuerklärende Einnahmen versteuert werden. So dass auf einen bislang verheimlichten Erbschaftserwerb lediglich 5% Erbschaftsteuer nachzuentrichten sind. Ihr Steuerberater berät sie gerne weiter.



Selbstgenutzte Wohnung: Erben und Vererben...