I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

GPSG:

Neue Geräte - und Produktsicherheitsgesetz

Überwiegend durch EU-Recht bestimmt, tritt am 01.05.2004 ein neues Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in Form eines allgemeinen technischen Verbraucherschutzrechtes in Kraft. Das GPSG ersetzt sowohl das bisherige Gerätesicherheitsgesetz als auch das Produktsicherheitsgesetz. Es gilt inhaltlich für das in Verkehr bringen und Ausstellen von Produkten, soweit dies selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt; private Vorgänge sind davon nicht erfasst. Das Gesetz ist unabhängig davon anwendbar, ob es sich um Massenprodukte, Einzelanfertigungen oder gar um Prototypen handelt. Außerdem erfasst das Gesetz die Errichtung und den Betrieb der in § 2 Abs. 7 GPSG definierten, überwachungsbedürftigen Anlagen.

Als Produkt definiert das GPSG technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Technischen Arbeitsmitteln sind Schutzausrüstungen gleichgestellt. Teile von Arbeitseinrichtungen sind hiervon ebenfalls erfasst sowie Zubehör. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter „vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Hierzu gehören auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die einem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Neben neuen gehören auch gebrauchte Produkte zu dem Schutzbereich des GPSG, soweit sie nicht als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer neuerlichen Verwendung instand gesetzt werden bzw. aufgearbeitet werden müssen und der neue Besitzer hierüber ausreichend informiert wurde. Der „normale“ gewerbliche

Gebrauchtwarenhandel unterliegt indes dem GPSG, insbesondere bedeutet dies eine erhebliche rechtliche Änderung für den Gebrauchtmaschinenmarkt.

In Verkehr bringen im Sinne des GPSG bedeutet jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Wesentlich ist der Wechsel der Sachherrschaft und der damit verbundene Risikoübergang. Hierzu gehört namentlich auch das Leasing. Unerheblich ist, ob das Überlassen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, so dass beispielsweise gewerbliche Werbegeschenke unter den Schutzbereich fallen.

Normadressaten des neuen Gesetzes sind alle Hersteller, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler.

Bei Verbraucherprodukten gelten besondere Bestimmungen, mit denen Herstellern, Importeuren und Händlern dezidierte Pflichten zusätzlicher Art auferlegt werden. Beim in Verkehr bringen ist u.a. sicher zu stellen, dass der Verwender die zur Schadenvermeidung notwendigen Informationen erhält (beispielsweise deutschsprachige Gebrauchsanleitung zur Verwendung in der BRD). Darüber hinaus muss der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder Importeurs und deren Adressaten auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung aufgebracht werden; dem „anonymen Produkt“ ist damit eine Absage erteilt. Daneben tritt die Pflicht, das Verbraucherprodukt so deutlich zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Diese Pflichten stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Weglassen vertretbar ist, wenn dem Verwender die Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Ferner ist die weitere Neuerung eingeführt, wonach vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen sind, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind. Zweck ist, dass die Hersteller im Stande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu erlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf. Dies bedeutet der Sache nach eine unternehmensinterne Rückrufplanung für das Verbraucherprodukt, die öffentlich rechtlich angeordnet und überwacht wird.

Nach dem in Verkehr bringen hat der Normadressat des GPSG in gefährdungsabhängigem Umfang Stichproben über das Produkt durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. Es wird also gesetzgeberisch eine Pflicht zur aktiven Marktbeobachtungspflicht im Sinne einer „Selbstanschwärzungspflicht“ der Hersteller normiert, wenn sie wissen (wissen müssen) oder ahnen, dass ihr Produkt unsicher ist. Einzelheiten über die Unterrichtung ergeben sich aus dem in Bezug genommenen Anhang I der EG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Selbstanschwärzungspflicht nicht zur strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden führen darf.

Bei der CE-Kennzeichnung und Verwendung des GS-Zeichens hat sich nichts Wesentliches geändert. Hinzuweisen ist auf Neuerungen betreffend Layout, Proportionen, Anbringungsort und -art sowie Verwechselbarkeit der CE-Kennzeichnung sowie eine im Zusammenhang mit der fehlerhaften oder zu Unrecht angebrachten CE-Kennzeichnung eingeführte Bußgeldbewehrung. Die Pflicht der GS-Stelle, Kontrollmaßnahmen zur Herstellungsüberwachung und der rechtmäßigen Zeichenführung durchzuführen und widrigenfalls das GS-Zeichen zu entziehen, ist zu erwähnen. Im übrigen würde der prüfzeichenfähige Kreis nunmehr auf die sogenannten consumer products erweitert.

Die staatlichen Marktüberwachungsmöglichkeiten sind durch das GPSG ausgeweitet worden. Sie betreffen die ausdrückliche Möglichkeit, das Anbringen von Warnhinweisen zu fordern, und während der Dauer einer Produktprüfung das in Verkehr bringen zu hindern. Eindeutig klargestellt wurde nunmehr zu Gunsten der Händler, dass die Behördenzuständigkeit sich vorrangig gegenüber dem Hersteller auszurichten und dieser in Anspruch zu nehmen ist, also kein unbeeinflusstes Wahlrecht insofern besteht.

Eine zusätzliche Informationstransparenz wurde den Behörden durch das GPSG an die Hand gegeben. Hiernach besteht eine behördliche Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung in dem Fall, dass Behörden allgemein und Anlass unabhängig Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren vorliegen. Beschränkt ist diese an die amerikanische Verfahrensweise angelehnte neue "freedom of information" lediglich durch datenschutzrechtliche Grenzen und einen in § 10 Abs. 5 GPSG eingeführten Korrekturmechanismus bei nachträglich als falsch erkannten oder unrichtig widerlegten Informationen.

Wie das bisherige Produktsicherheitsgesetz kennt auch das neue GPSG nur einen Ordnungswidrigkeiten- und keinen Straftatbestand. Die maximale Bußgeldandrohung steigt auf € 30.000,00. Neu ist beispielsweise eine Bußgeldbewehrung für die ungerechtfertigte Zuerkennung eines GS-Zeichens durch eine GS-Stelle.

Abschließend ist erwähnendwert, dass es keine Bußgeldbewehrung für das in Verkehr bringen unsicherer Produkte gibt, also solche Produkte, die gegen die Sicherheitsparameter des GPSG verstoßen. Dies beruht allerdings lediglich auf Bedenken hinsichtlich der verfassungsmäßig verlangten Bestimmtheit solcher Straf- bzw. Bußgeldsanktionen. Gleichwohl müssen sich natürlich die Adressaten des GPSG im bundesweiten Warenabsatz an die Bestimmungen des GPSG halten.



Erben und Vererben... LV in der Insolvenz