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neue BGH-Rechtsprechung zu Lebensversicherung in der Insolvenz
Schließt ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, macht er regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, einen Bezugsberechtigten zu bezeichnen, der bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme gesetzlich nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat lediglich die Möglichkeit, die Zuwendung des Versicherungsnehmers an den bezugsberechtigten Dritten anzufechten. Eine seit Jahrzehnten gültige Rechtsprechung lief darauf hinaus, dass bei einer anfänglichen Begünstigungserklärung nur die in den Anfechtungszeitraum fallenden Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers anfechtbar waren und der bezugsberechtigte Dritte zur Rückgewähr der in dieser Zeit gezahlten Prämien in die Insolvenzmasse verpflichtet war. Dieser Rechtsprechung hat nunmehr in einer neuesten Entscheidung der BGH eine eindeutige Absage erteilt:
Der BGH ist nunmehr der Auffassung, dass bei einem Lebensversicherungsvertrag mit widerruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten der Anfechtungsanspruch gegen diesen begünstigten Dritten nach dem Eintritt der Versicherungsfalls bei Insolvenz des Versicherungsnehmers stets auf Rückgewähr des Anspruchs auf die Versicherungssumme bzw. die Versicherungssumme selbst und nicht auf Rückgewähr der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Prämien gerichtet ist. Dies wird damit begründet, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme als eine durch den Versicherer vermittelte unentgeltliche Leistung des Versicherungsnehmers erwerbe, sofern der bezugsberechtigte Dritte für den Erwerb keine Gegenleistung aufbringen müsse.
Es wird nunmehr allgemein erwartet, dass die Abkehr von der bisherigen Privilegierung der Lebensversicherung auch Einfluss auf andere Rechtsbereiche haben wird, wie beispielsweise das Familien- und Erbrecht.
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