I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
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Kein häusliches Arbeitszimmer

bei vorläufigem Ruhestand?

Das Niedersächsische Finanzgericht lässt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand nicht zu. Es sieht keinen Zusammenhang der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen.

Die Frage, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei einem aktiven Dienstverhältnis anzuerkennen sind, beantwortet das Finanzgericht jedoch nicht.

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung während des vorläufigen Ruhestands können wohl dann zu Werbungskosten führen, wenn mit einer Wiedereinstellung in ein aktives Dienstverhältnis nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu rechnen ist.

Der Bundesfinanzhof wird den Fall abschließend entscheiden.



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