|
bei vorläufigem Ruhestand?
Das Niedersächsische Finanzgericht lässt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand nicht zu. Es sieht keinen Zusammenhang der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen.
Die Frage, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei einem aktiven Dienstverhältnis anzuerkennen sind, beantwortet das Finanzgericht jedoch nicht.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung während des vorläufigen Ruhestands können wohl dann zu Werbungskosten führen, wenn mit einer Wiedereinstellung in ein aktives Dienstverhältnis nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu rechnen ist.
Der Bundesfinanzhof wird den Fall abschließend entscheiden.
|
|