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Geldgeschenke von Dritten sind keine Bezüge
Zwei in Berufsausbildung befindliche, über 18 Jahre alte Kinder erhielten von einer bekannten aber nicht mit ihnen verwandten Person Geldgeschenke von je 10.000 € zur langfristigen Kapitalanlage und späteren Starthilfe im angestrebten Beruf. Nachdem die Kindergeldkasse davon erfahren hatte, forderte sie das Kindergeld von den Eltern zurück mit der Begründung, die Geldgeschenke seien Bezüge der Kinder. Durch die Anrechnung der Bezüge sei der Jahresgrenzbetrag überschritten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kindesvermögen anders als in Unterhaltsfragen im Zivilrecht im Steuerrecht nicht als eigene Bezüge anzurechnen sind, wenn - wie im entschiedenen Fall - die Geldzuwendungen als Kapitalanlage bestimmt sind.
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