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Kürzung des Vorwegabzugs
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuerberechnung um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer steuerbegünstigt sind. Bei Ehegatten nehmen die Finanzämter diese Kürzung auch dann für beide Partner vor, wenn nur einer von ihnen steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht.
Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun in einer Entscheidung verworfen. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist danach nur für den Ehegatten vorzunehmen, der steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht. Nur sein Arbeitslohn ist in die Berechnung einzubeziehen. Erhält der andere Ehegatte keine steuerbegünstigten Zukunftssicherungsleistungen, liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung bei ihm nicht vor.
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass einer der Ehegatten nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Zukunftssicherungsleistungen war. Wäre eine Zukunftssicherungsleistung vereinbart worden, hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen können. Nach Meinung des selben Senats liegt eine Zukunftssicherungsleistung ohne eigenen Aufwand des Begünstigten nicht vor, soweit in der Bilanz des Unternehmens eine Rückstellung für eine solche Verpflichtung gebildet wird. Die Zuführung zu einer solchen Rückstellung mindert den Gewinnverteilungsanspruch des Gesellschafters und ist damit als eigener Aufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen.
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