I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
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JULI 2004
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APRIL 2004
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Bei Ehegatten:

Kürzung des Vorwegabzugs

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuerberechnung um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer steuerbegünstigt sind. Bei Ehegatten nehmen die Finanzämter diese Kürzung auch dann für beide Partner vor, wenn nur einer von ihnen steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht.

Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun in einer Entscheidung verworfen. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist danach nur für den Ehegatten vorzunehmen, der steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht. Nur sein Arbeitslohn ist in die Berechnung einzubeziehen. Erhält der andere Ehegatte keine steuerbegünstigten Zukunftssicherungsleistungen, liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung bei ihm nicht vor.

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass einer der Ehegatten nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Zukunftssicherungsleistungen war. Wäre eine Zukunftssicherungsleistung vereinbart worden, hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen können. Nach Meinung des selben Senats liegt eine Zukunftssicherungsleistung ohne eigenen Aufwand des Begünstigten nicht vor, soweit in der Bilanz des Unternehmens eine Rückstellung für eine solche Verpflichtung gebildet wird. Die Zuführung zu einer solchen Rückstellung mindert den Gewinnverteilungsanspruch des Gesellschafters und ist damit als eigener Aufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen.



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