I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
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Liebhaberei:

Langjährige Verluste eines Arztes am Ende der Berufstätigkeit

Die Finanzverwaltung greift verstärkt solche Fälle auf, bei denen Freiberufler nach Erreichen des Rentenalters negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit deklarieren. Man geht davon aus, dass dieser Personenkreis aus persönlichen Gründen eine Praxis weiterführt, um eigentlich privat veranlasste Aufwendungen absetzen zu können.

Im entschiedenen Fall hatte ein älterer Arzt über mehrere Jahre Verluste deklariert, die im Wesentlichen dadurch entstanden waren, dass er Personalkosten für die Beschäftigung seiner Ehefrau und seiner Tochter und die üblichen Betriebsausgaben geltend machte. Diesen Ausgaben standen erheblich geringere Einnahmen gegenüber, die auch noch Jahr für Jahr niedriger wurden, nachdem der Arzt einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Arzt erzielte aber noch andere Einkünfte, mit denen er die Verluste finanzierte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste steuerlich dann nicht anzuerkennen sind, wenn sie von einem Freiberufler über mehrere Jahre aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Bei der Gewinnprognose sind die früheren positiven Einkünfte nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind Umfang und Dauer der erzielten Verluste für die Einordnung als Liebhaberei entscheidend.







Bei Ehegatten: Nach Grundstücksübertragung: