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Langjährige Verluste eines Arztes am Ende der Berufstätigkeit
Die Finanzverwaltung greift verstärkt solche Fälle auf, bei denen Freiberufler nach Erreichen des Rentenalters negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit deklarieren. Man geht davon aus, dass dieser Personenkreis aus persönlichen Gründen eine Praxis weiterführt, um eigentlich privat veranlasste Aufwendungen absetzen zu können.
Im entschiedenen Fall hatte ein älterer Arzt über mehrere Jahre Verluste deklariert, die im Wesentlichen dadurch entstanden waren, dass er Personalkosten für die Beschäftigung seiner Ehefrau und seiner Tochter und die üblichen Betriebsausgaben geltend machte. Diesen Ausgaben standen erheblich geringere Einnahmen gegenüber, die auch noch Jahr für Jahr niedriger wurden, nachdem der Arzt einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Arzt erzielte aber noch andere Einkünfte, mit denen er die Verluste finanzierte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste steuerlich dann nicht anzuerkennen sind, wenn sie von einem Freiberufler über mehrere Jahre aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Bei der Gewinnprognose sind die früheren positiven Einkünfte nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind Umfang und Dauer der erzielten Verluste für die Einordnung als Liebhaberei entscheidend.
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