I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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JANUAR 2003

Nach Grundstücksübertragung:

Mietverträge unter Angehörigen

Gleich in drei Fällen hat der Bundesfinanzhof zur Grundstücksübertragung unter Angehörigen und nachfolgender mietweiser Überlassung von Wohnraum Stellung genommen. Dabei war zu untersuchen, ob die Übertragung gegen Versorgungsleistungen und nachfolgende mietweise Überlassung gestaltungsmissbräuchlich ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verzicht auf ein eingeräumtes unentgeltliches Wohnungsrecht und die anschließende mietweise Überlassung nicht gestaltungsmissbräuchlich ist.

Zum einen seien die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt zu beurteilen. Zum anderen müsse es den Vertragspartnern überlassen bleiben, eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche zu ersetzen. Damit werde nur eine Rechtslage hergestellt, die bereits beim Eigentumsübergang hätte vereinbart werden können. Außerdem sei ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag zivilrechtlich zulässig und damit auch steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein zuvor vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und zur Kompensation gleichzeitig ein Mietverhältnis abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung gegenläufiger Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene sah der Bundesfinanzhof als rechtsmissbräuchlich an, weil es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung kommen sollte. Die vereinbarten wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen glichen sich aus und veränderten die Position der Vertragspartner wirtschaftlich und tatsächlich nicht.

Der erzielte Verlust aus der Vermietung und die gezahlte dauernde Last für die Ablösung des Wohnungsrechts können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.



Liebhaberei: Einlagen eines Kommanditisten