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Mietverträge unter Angehörigen
Gleich in drei Fällen hat der Bundesfinanzhof zur Grundstücksübertragung unter Angehörigen und nachfolgender mietweiser Überlassung von Wohnraum Stellung genommen. Dabei war zu untersuchen, ob die Übertragung gegen Versorgungsleistungen und nachfolgende mietweise Überlassung gestaltungsmissbräuchlich ist.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verzicht auf ein eingeräumtes unentgeltliches Wohnungsrecht und die anschließende mietweise Überlassung nicht gestaltungsmissbräuchlich ist.
Zum einen seien die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt zu beurteilen. Zum anderen müsse es den Vertragspartnern überlassen bleiben, eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche zu ersetzen. Damit werde nur eine Rechtslage hergestellt, die bereits beim Eigentumsübergang hätte vereinbart werden können. Außerdem sei ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag zivilrechtlich zulässig und damit auch steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein zuvor vereinbartes unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und zur Kompensation gleichzeitig ein Mietverhältnis abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung gegenläufiger Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene sah der Bundesfinanzhof als rechtsmissbräuchlich an, weil es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung kommen sollte. Die vereinbarten wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen glichen sich aus und veränderten die Position der Vertragspartner wirtschaftlich und tatsächlich nicht.
Der erzielte Verlust aus der Vermietung und die gezahlte dauernde Last für die Ablösung des Wohnungsrechts können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.
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