I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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Nicht genommener Urlaub

Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Auszahlung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich unproblematisch, wenn arbeitsvertraglich entsprechende Vereinbarungen im Vorhinein getroffen werden. Dass auch in besonderen Fällen solche Abfindungszahlungen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH hatten im Dezember eines Jahres die restlichen Urlaubstage festgestellt. Es wurde sodann eine Vereinbarung getroffen, dass dieser Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht mehr genommen, sondern mit dem Dezembergehalt abgerechnet und ausgezahlt werden sollte. Das Finanzamt behandelte diese Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung und berief sich auf den in diesen Fällen üblichen Fremdvergleich. Die Gesellschafter-Geschäftsführer konnten nachweisen, dass wegen der angespannten Arbeitslage der noch zustehende Urlaub nicht mehr bis zum Jahresende hätte genommen werden können. Das Gericht erkannte deshalb die Vergütungen als Arbeitslohn an.



Einlagen eines Kommanditisten Parkplätze als Arbeitslohn