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Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Auszahlung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich unproblematisch, wenn arbeitsvertraglich entsprechende Vereinbarungen im Vorhinein getroffen werden. Dass auch in besonderen Fällen solche Abfindungszahlungen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH hatten im Dezember eines Jahres die restlichen Urlaubstage festgestellt. Es wurde sodann eine Vereinbarung getroffen, dass dieser Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht mehr genommen, sondern mit dem Dezembergehalt abgerechnet und ausgezahlt werden sollte. Das Finanzamt behandelte diese Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung und berief sich auf den in diesen Fällen üblichen Fremdvergleich. Die Gesellschafter-Geschäftsführer konnten nachweisen, dass wegen der angespannten Arbeitslage der noch zustehende Urlaub nicht mehr bis zum Jahresende hätte genommen werden können. Das Gericht erkannte deshalb die Vergütungen als Arbeitslohn an.
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