I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
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APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
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Parkplätze als Arbeitslohn

Überlassung von Parkplätzen als Arbeitslohn

Die unentgeltliche Gestellung eines nicht fest zugewiesenen betrieblichen Parkplatzes während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber wird von der Finanzverwaltung nicht als konkretisierbarer (steuerpflichtiger) geldwerter Vorteil behandelt.

Die unentgeltliche Überlassung eines fest zugewiesenen Parkplatzes kann aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, soweit Parkplätze zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Arbeitnehmer, z. B. leitende Angestellte, bereitgestellt oder diesen reserviert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Arbeitnehmer z. B. auf Grund der örtlichen Parkplatzbeschränkung sonst Parkgebühren entrichten müssten.

Nicht steuerpflichtige Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen vor, wenn das jederzeit mögliche Parken in der Nähe des Betriebs aus betriebsfunktionalen Gründen notwendig ist.

Das Finanzgericht Köln entschied zu diesem Problem wie folgt: Die Überlassung von nicht besonders gekennzeichneten Parkplätzen an besondere Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer für den betriebsinternen Ablauf und die Aufgabenerfüllung eine besondere Rolle spielen.



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