|
Überlassung von Parkplätzen als Arbeitslohn
Die unentgeltliche Gestellung eines nicht fest zugewiesenen betrieblichen Parkplatzes während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber wird von der Finanzverwaltung nicht als konkretisierbarer (steuerpflichtiger) geldwerter Vorteil behandelt.
Die unentgeltliche Überlassung eines fest zugewiesenen Parkplatzes kann aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, soweit Parkplätze zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Arbeitnehmer, z. B. leitende Angestellte, bereitgestellt oder diesen reserviert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Arbeitnehmer z. B. auf Grund der örtlichen Parkplatzbeschränkung sonst Parkgebühren entrichten müssten.
Nicht steuerpflichtige Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen vor, wenn das jederzeit mögliche Parken in der Nähe des Betriebs aus betriebsfunktionalen Gründen notwendig ist.
Das Finanzgericht Köln entschied zu diesem Problem wie folgt: Die Überlassung von nicht besonders gekennzeichneten Parkplätzen an besondere Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer für den betriebsinternen Ablauf und die Aufgabenerfüllung eine besondere Rolle spielen.
|
|