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Entgegennahme eines Geldbetrags für den Abschluss einer Versicherung ist keine steuerbare Einnahme
Ein Versicherungsvertreter zahlte die von ihm für den Abschluss einer privaten Versicherung verdiente Provision teilweise an den Versicherungsnehmer aus. Das Finanzamt behandelte den Geldzufluss beim Versicherungsnehmer als sonstige Einkünfte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt in der Entgegennahme des Geldbetrags durch den Versicherungsnehmer bei ihm keine steuerbare Einnahme vor. Er hat selbst keine Vermittlungsleistungen erbracht, sondern nur einen Teil des Geldes zurückerhalten, das er über die zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien selbst trägt.
Wenn der Versicherungsnehmer allerdings selbst Versicherungsvertreter und der Abschluss einer (auch eigenen) Versicherung in die eigene Vertretertätigkeit eingebettet ist, sind die erhaltenen Beträge als Provisionen zu versteuern.
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