I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
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JULI 2004
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APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
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Geld für Versicherungsabschluss

Entgegennahme eines Geldbetrags für den Abschluss einer Versicherung ist keine steuerbare Einnahme

Ein Versicherungsvertreter zahlte die von ihm für den Abschluss einer privaten Versicherung verdiente Provision teilweise an den Versicherungsnehmer aus. Das Finanzamt behandelte den Geldzufluss beim Versicherungsnehmer als sonstige Einkünfte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt in der Entgegennahme des Geldbetrags durch den Versicherungsnehmer bei ihm keine steuerbare Einnahme vor. Er hat selbst keine Vermittlungsleistungen erbracht, sondern nur einen Teil des Geldes zurückerhalten, das er über die zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien selbst trägt.

Wenn der Versicherungsnehmer allerdings selbst Versicherungsvertreter und der Abschluss einer (auch eigenen) Versicherung in die eigene Vertretertätigkeit eingebettet ist, sind die erhaltenen Beträge als Provisionen zu versteuern.



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