I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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haushaltsnahe Dienstleistungen

Neues zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:

Hausmeisterdienste (z. B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner, Hilfe beim Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.

Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen und kleinere Schönheitsreparaturen durch ein Unternehmen.



Nicht begünstigt sind dagegen:

Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten, Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch Elektrogeräte), Reparaturen im Sanitärbereich.

Ersatz des alten Teppich- oder Parkettbodens, Renovierung des Bades, Verputzarbeiten, Austausch von Fenstern, Dachreparatur/-erneuerung, Malerarbeiten an der Fassade.

Material, das für die begünstigten Leistungen in Rechnung gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.



Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.

Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.

Die den Einkommensteuerzahler begünstigende Norm sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen. Die Finanzverwaltung sorgt aber durch Auslegung der Vorschrift wohl dafür, dass sich an dem alten Zustand wenig ändern wird.



Geld für Versicherungsabschluss Peripherie-Geräte einer PC-Anlage