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Privat angeschaffter PC kann Arbeitsmittel sein
In einer grundlegenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof sich zur Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PC geäußert. Danach sind die Aufwendungen vom Grundsatz her als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die private Mitbenutzung etwa 10 v. H. nicht übersteigt. Die Tatsache alleine, dass sich der angeschaffte PC in der privaten Wohnung befindet und auch dort genutzt wird, berührt nicht die Frage der Abzugsfähigkeit.
Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die zu berücksichtigenden Kosten im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung aufzuteilen. Das so genannte Aufteilungsverbot bei privater Mitbenutzung gilt insoweit für einen PC nicht. Als Aufteilungsmaßstab hält das Gericht die jeweils hälftige Zurechnung für angemessen, wenn nicht ein höherer beruflicher Nutzungsgrad nachgewiesen werden kann.
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