I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Gewinnausschüttung...

Gewinnausschüttung bei fehlendem Anhang rechtsgrundlos

Für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist ein Anhang gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Fehlt dieser, so ist sowohl der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses als auch ein darauf beruhender Gewinnausschüttungsbeschluss nichtig. Eine von einer GmbH auf Grund eines solchen nichtigen Beschlusses vorgenommene Gewinnausschüttung ist rechtsgrundlos erfolgt.

In einem entsprechend gelagerten Fall hat deshalb das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen einen der Gesellschafter auf Rückzahlung einer getätigten Gewinnausschüttung stattgegeben.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht zeitgerecht gezahlten Gehältern

Die Auszahlung von Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer muss dem unter Fremden Üblichen entsprechen. So ist z. B. auf zeitgerechte monatliche Gehaltsauszahlung zu achten. Das

willkürliche „Auflaufenlassen” von Gehaltsverbindlichkeiten der GmbH oder die unverzinsliche und unbegründete Verschiebung der vereinbarten Fälligkeit geben Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Gehaltsvereinbarung und begründen das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Bei einer Auszahlung des monatlichen Gehalts in einem Gesamtbetrag zum Jahresende (oder noch später) kommt nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. In Rechtsprechungsfortentwicklung führt das Finanzgericht in der Urteilsbegründung aus, dass bei unabwendbarer wirtschaftlicher Notlage der GmbH eine andere Beurteilung möglich sei. Allerdings müssten Stundungs- oder auch Darlehensvereinbarungen „fremdüblich” sein.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.



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