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Gewinnausschüttung bei fehlendem Anhang rechtsgrundlos
Für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist ein Anhang gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Fehlt dieser, so ist sowohl der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses als auch ein darauf beruhender Gewinnausschüttungsbeschluss nichtig. Eine von einer GmbH auf Grund eines solchen nichtigen Beschlusses vorgenommene Gewinnausschüttung ist rechtsgrundlos erfolgt.
In einem entsprechend gelagerten Fall hat deshalb das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen einen der Gesellschafter auf Rückzahlung einer getätigten Gewinnausschüttung stattgegeben.
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