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löst Sperrzeit aus
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in der neuesten Rechtsprechung entschieden, dass auch ein Abwicklungsvertrag den Eintritt einer Sperrzeit für den Arbeitnehmer beim Bezug des Arbeitslosengeldes nicht hindert. Bislang war es nahezu einhellige Meinung, dass dieser Abwicklungsvertrag, der erst nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen wird, im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, keine Sperrzeit auslöst. Das Bundessozialgericht argumentiert jedoch, dass der Arbeitnehmer jedenfalls davon abgehalten werden soll, sich an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen.
Mithin ist es so, dass Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur noch dann keine Sperrzeit auslösen, wenn sie vor einem Arbeitsgericht als Vergleich geschlossen werden. Den in der Praxis offensichtlich häufigen Versuchen, bereits im Vorfeld vereinbarte gerichtliche Vergleiche abzuschließen, erteilt die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Sperrzeit eine deutliche Absage: Wurde nach einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht einvernehmlich mit dem Ziel beschritten, durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern, handelt es sich um eine vorausgegangene Absprache mit der Folge, dass eine Sperrzeit ausgelöst wird. Ferner dürfte der Straftatbestand des - versuchten - Betruges zu Lasten der Arbeitsbehörde verwirklicht sein
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