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Schwarzarbeitsgesetz: Aufbewahrung von Rechnungen
Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurden die Rechnungsvorschriften schon wieder geändert. Nunmehr sind Unternehmer auch bei Leistungen an Privatpersonen verpflichtet, diesen eine Rechnung auszustellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird. Die Rechnung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungsausführung ausgestellt sein. Da eine weitere Änderung auch Privatpersonen (dies gilt auch für Mieter) die Aufbewahrung der Rechnung, des Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage für zwei Jahre vorschreibt, muss der Unternehmer in seiner Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen. Wird die Aufbewahrungspflicht verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.
Aber auch bei Leistungen an Unternehmer muss aufgepasst werden: Die Rechnung muss unabhängig von der Art der erbrachten Lieferung oder Leistung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Wird die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht, gilt das Gleiche wie für Privatpersonen.
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