I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Rechnungen aufbewahren

Schwarzarbeitsgesetz: Aufbewahrung von Rechnungen

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurden die Rechnungsvorschriften schon wieder geändert. Nunmehr sind Unternehmer auch bei Leistungen an Privatpersonen verpflichtet, diesen eine Rechnung auszustellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird. Die Rechnung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungsausführung ausgestellt sein. Da eine weitere Änderung auch Privatpersonen (dies gilt auch für Mieter) die Aufbewahrung der Rechnung, des Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage für zwei Jahre vorschreibt, muss der Unternehmer in seiner Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen. Wird die Aufbewahrungspflicht verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

Aber auch bei Leistungen an Unternehmer muss aufgepasst werden: Die Rechnung muss unabhängig von der Art der erbrachten Lieferung oder Leistung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Wird die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht, gilt das Gleiche wie für Privatpersonen.



AO Änderungsgesetz Strafbefreiende Erklärung