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Strafbefreiende Erklärung für hinterzogene Steuern möglich
Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können diejenigen, die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen oder verkürzt haben, zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße wegen Steuerhinterziehung befreit werden. Andere Delikte, wie z. B. die Geldwäsche, bleiben von der Neuregelung unberührt.
Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Wurde die Hinterziehung nach dem 17.10.2003 begangen, ist eine Nacherklärung ausgeschlossen. Die Nacherklärung bezieht sich auf die Hinterziehung ausschließlich von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für nicht offenbarte Einnahmen gilt das alte Recht. Das heißt, bei Entdeckung werden die Einnahmen der "normalen" Besteuerung unterworfen, es sind Hinterziehungszinsen zu zahlen und eine Bestrafung kommt in Betracht.
Die Höhe der pauschalen Abgabe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung:
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Der nachzuentrichtende Betrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung und spätestens bis zum 31.12.2004 bzw. 31.3.2005 bezahlt werden. Eine Zahlungsschonfrist gibt es nicht.
Wegen der Prüfung, ob eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abzugeben ist, sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden. Da die Beschaffung von Unterlagen ggf. mehrere Wochen dauern kann, sollte die Besprechung kurzfristig erfolgen, um noch in den Genuss des günstigen Steuersatzes zu kommen.
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