I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Außendienstmitarbeiter

Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigungsfähig

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für sein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 € begrenzt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann „für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung“, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann.

Hält der Arbeitgeber für seine Außendienstmitarbeiter keine eigenen Arbeitsplätze vor und stehen ihnen für die Vor- und Nachbereitung der Kundenbesuche Schreibtische wegen überwiegend anderer Belegung und wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Büros nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Eine nur an 3 - 4 Tagen im Monat mögliche Nutzung von Schreibtischen im Büro des Arbeitgebers reicht nicht aus, dem Arbeitnehmer das tägliche Fertigen von Tagesberichten, Verkaufsstatistiken u. a. zu ermöglichen.



Strafbefreiende Erklärung Unfall mit betrieblichem Pkw