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Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigungsfähig
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für sein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 € begrenzt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann „für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung“, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann.
Hält der Arbeitgeber für seine Außendienstmitarbeiter keine eigenen Arbeitsplätze vor und stehen ihnen für die Vor- und Nachbereitung der Kundenbesuche Schreibtische wegen überwiegend anderer Belegung und wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Büros nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Eine nur an 3 - 4 Tagen im Monat mögliche Nutzung von Schreibtischen im Büro des Arbeitgebers reicht nicht aus, dem Arbeitnehmer das tägliche Fertigen von Tagesberichten, Verkaufsstatistiken u. a. zu ermöglichen.
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