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Keine weitere Arbeitsstätte bei vorübergehender Arbeitsleistung außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit
Außerhalb des öffentlichen Dienstes können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Reisekosten steuerfrei ersetzen. Reisekosten sind so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen für die Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Die regelmäßige Arbeitsstätte wird als der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit definiert. Eine zu Reisekosten führende Dienstreise unternimmt daher, wer an verschiedenen Stätten tätig wird und trotzdem seinen bisherigen beruflichen Mittelpunkt behält. Nach Ansicht der Finanzverwaltung verschiebt sich der berufliche Mittelpunkt, wenn länger als drei Monate dieselbe Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Der Bundesfinanzhof folgt in einem aktuellen Urteil dieser Rechtsauffassung der Verwaltung nicht vollständig. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte voraus, dass sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet darstellt.
Erledigen z. B. angestellte Architekten ihre überwiegende Arbeit im Büro und sind sie gleichzeitig regelmäßig und über einen längeren Zeitraum auf den zu betreuenden Baustellen tätig, ist die Baustellenbetreuung gegenüber den im Büro zu verrichtenden Arbeiten von bloß untergeordnetem Charakter. Der Arbeitgeber konnte daher die Fahrtkosten der Architekten zu den Baustellen auch nach Ablauf von drei Monaten in vollem Umfang als Reisekosten steuerfrei erstatten.
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