I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Reisekosten

Keine weitere Arbeitsstätte bei vorübergehender Arbeitsleistung außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit

Außerhalb des öffentlichen Dienstes können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Reisekosten steuerfrei ersetzen. Reisekosten sind so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen für die Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Die regelmäßige Arbeitsstätte wird als der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit definiert. Eine zu Reisekosten führende Dienstreise unternimmt daher, wer an verschiedenen Stätten tätig wird und trotzdem seinen bisherigen beruflichen Mittelpunkt behält. Nach Ansicht der Finanzverwaltung verschiebt sich der berufliche Mittelpunkt, wenn länger als drei Monate dieselbe Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Der Bundesfinanzhof folgt in einem aktuellen Urteil dieser Rechtsauffassung der Verwaltung nicht vollständig. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte voraus, dass sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet darstellt.

Erledigen z. B. angestellte Architekten ihre überwiegende Arbeit im Büro und sind sie gleichzeitig regelmäßig und über einen längeren Zeitraum auf den zu betreuenden Baustellen tätig, ist die Baustellenbetreuung gegenüber den im Büro zu verrichtenden Arbeiten von bloß untergeordnetem Charakter. Der Arbeitgeber konnte daher die Fahrtkosten der Architekten zu den Baustellen auch nach Ablauf von drei Monaten in vollem Umfang als Reisekosten steuerfrei erstatten.



Steuerbescheid - vorläufig? Pensionszusage