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Folgen einer überhöhten Pensionszusage
Eine überhöhte Pensionszusage ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Der überhöhte Teilwert einer Pensionsrückstellung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Rückstellungskorrektur ist gewinnerhöhend im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen der tatsächlich gebildeten Rückstellung und dem steuerlich zulässigen Wert in dem ersten noch berichtigungsfähigen Jahresabschluss vorzunehmen.
Folge dieser Betrachtungsweise ist auf der Gesellschafterseite, dass im Umfang der Korrektur keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt. Es fehlt bei der Gesellschaft an einer Vermögensminderung als Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
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