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Vorsicht Falle: Vorläufigkeitsvermerk in Einkommensteuerbescheiden
Ist in einer großen Anzahl von Fällen der Ausgang von beim Bundesfinanzhof anhängigen Fällen unklar, geht die Finanzverwaltung verstärkt dazu über, Steuerbescheide in entsprechenden Punkten vorläufig festzusetzen.
Dies hat in den meisten Fällen den Vorteil für den Steuerbürger, dass er gegen die Steuerbescheide keinen Einspruch einlegen muss oder wegen bereits anhängiger Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragen und sich damit eine Klage ersparen kann.
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthalten die Einkommensteuerbescheide derzeit u. a. den Vorläufigkeitsvermerk „Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)“. Dieser Vorläufigkeitsvermerk erstreckt sich allerdings nicht auf die Kürzung des so genannten Vorwegabzugs.
Hat das Finanzamt trotzdem den Vorwegabzug unter Einbeziehung des Arbeitslohns des nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der auch keine Ansprüche auf Versorgungsbezüge der GmbH hat, gekürzt, dann muss gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.
Dies gilt auch für Einkommensteuerbescheide von Ehegatten, in denen das Finanzamt den Vorwegabzug unter Berücksichtigung der Löhne/Gehälter beider Ehegatten gekürzt hat, obwohl nur für einen Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, sollten Einkommensteuerbescheide (die nicht älter sind als ein Jahr) zwecks Prüfung auf jeden Fall an den Steuerberater weitergeleitet werden.
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