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Zwangsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse durch Einreichung beim Registergericht offen zu legen. Auf Antrag kann das Gericht hierfür eine Frist setzen, die allerdings nicht verlängerbar ist.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft wegen pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Trier kommt es für die Festsetzung des Ordnungsgelds bei mehreren Geschäftsführern nicht auf die interne Geschäftsverteilung an. Auch das spätere Nachreichen der erforderlichen Unterlagen ändert an der Erhebung des Ordnungsgelds nichts mehr.
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