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Kein Ansatz von Auslandsübernachtungskostenpauschalen bei kostenloser Übernachtung
Zu den als Werbungskosten abziehbaren Reisekosten zählen auch die Aufwendungen für eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung während einer Dienstreise. Abziehbare Aufwendungen entstehen dem Arbeitnehmer nur, soweit sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt.
Bei Übernachtungen im Inland müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Ein Ansatz von Pauschbeträgen ist nicht möglich.
Bei Übernachtungen im Ausland kann der Arbeitnehmer entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten oder Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen. Der Ansatz eines Pauschbetrags setzt jedoch voraus, dass tatsächlich Aufwendungen für eine Übernachtung entstanden sind. Die Pauschbeträge für Übernachtungen werden ferner nicht angesetzt, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. Das ist z. B. der Fall, wenn tatsächlich nur geringe Übernachtungskosten angefallen sind. Die Finanzverwaltung geht von einer unzutreffenden Besteuerung aus, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten nicht mehr als 50 v. H. des Pauschbetrags erreichen.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied zu diesem Thema wie folgt: Ein auf Montage in Frankreich tätiger Arbeitnehmer kann keine Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen geltend machen, wenn er in einem Wohnmobil übernachtet und der Arbeitgeber die Kosten getragen hat.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
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