I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
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AUGUST 2004
JULI 2004
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APRIL 2004
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Auslandsübernachtungskosten

Kein Ansatz von Auslandsübernachtungskostenpauschalen bei kostenloser Übernachtung

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Reisekosten zählen auch die Aufwendungen für eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung während einer Dienstreise. Abziehbare Aufwendungen entstehen dem Arbeitnehmer nur, soweit sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt.

Bei Übernachtungen im Inland müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Ein Ansatz von Pauschbeträgen ist nicht möglich.

Bei Übernachtungen im Ausland kann der Arbeitnehmer entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten oder Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen. Der Ansatz eines Pauschbetrags setzt jedoch voraus, dass tatsächlich Aufwendungen für eine Übernachtung entstanden sind. Die Pauschbeträge für Übernachtungen werden ferner nicht angesetzt, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. Das ist z. B. der Fall, wenn tatsächlich nur geringe Übernachtungskosten angefallen sind. Die Finanzverwaltung geht von einer unzutreffenden Besteuerung aus, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten nicht mehr als 50 v. H. des Pauschbetrags erreichen.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied zu diesem Thema wie folgt: Ein auf Montage in Frankreich tätiger Arbeitnehmer kann keine Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen geltend machen, wenn er in einem Wohnmobil übernachtet und der Arbeitgeber die Kosten getragen hat.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.



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