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Kein Werbungskostenabzug bei Auslandssprachkursen mit Urlaubscharakter
Aufwendungen für Sprachkurse dürfen nicht deshalb vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden, weil diese Sprachkurse im Ausland stattfinden. Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist jedoch der Nachweis der tatsächlichen Durchführung anhand des konkreten Tagungsprogramms und die so gut wie ausschließliche Nutzung der Lehrgangszeit zu Sprachzwecken.
Der Bundesfinanzhof versagt den steuerlichen Abzug, wenn eine Nutzung des Aufenthalts zu Urlaubszwecken möglich ist oder die Veranstaltung Urlaubscharakter trägt.
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