I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Private Onlinenutzung im Betrieb

Private Internet- und e-Mailnutzung am Arbeitsplatz

Mit der zunehmenden Technisierung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten werden auch neue Rechtsfragen aufgeworfen und entstehen neue Anforderungen an die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Nicht nur zur Klarstellung der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien sollte vertraglich geregelt werden, in welchem Umfang bzw. ob der Arbeitnehmer einen ihm zur Verfügung stehenden Internetzugang oder einen eMail-Anschluss privat nutzen darf. Dies hat zum Vorteil, dass beide Arbeitsvertragsparteien im Sinne einer wünschenswerten Klarheit ihre Rechte und Pflichten kennen. Für den Arbeitgeber ist überdies wichtig zu wissen, welche Maßnahmen er bei Verstößen einleiten kann. Hierbei gilt grundsätzlich das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bei sehr geringfügigen Verstößen kann eine mündliche Ermahnung ausreichen, anderenfalls kommt eine Abmahnung in Betracht, im einschlägigen Wiederholungsfall kommt ggfls. auch die verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Bekanntlich ist bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich eine Abmahnung Voraussetzung. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer ganz offenkundig nicht damit rechnen kann, dass seine Vertragsverletzung vom Arbeitgeber geduldet wird, und der Verstoß besonders schwerwiegend ist, kann ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich sein, beispielsweise bei Straftaten gegen den Arbeitgeber. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte auf jeden Fall Rechtsrat eingeholt werden. Gleiches gilt jedenfalls dann für den Ausspruch einer Abmahnung, wenn hiermit ernstlich eine Kündigung vorbereitet werden soll. Denn auch eine Abmahnung muss eine Vielzahl von Maßgaben berücksichtigen, wenn sich eine Kündigung später anschließen soll.

Auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer kommen als mögliche Konsequenzen in Betracht, beispielsweise bei Datenverlust oder Schäden an der Hardware o.ä.



Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Kündigung b. Betriebsveräußerung