I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Kündigung b. Betriebsveräußerung

Änderung der Rechtsprechung

Ausweislich der einschlägig bekannten Vorschrift des § 613 a BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines geplanten oder aktuellen Betriebsübergangs unwirksam, auch wenn die Kündigung aus anderen Gründen zulässig bleibt. In der Praxis wurde hieraus - zu Unrecht - häufig die Schlussfolge gezogen, dass sämtliche Kündigungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang für rechtswidrig gehalten wurden. Dies hinderte häufig Betriebsübergänge mit Sanierungszweck, auch u.a. im Insolvenzverfahren, da in diesem Verfahren § 613 a BGB ebenfalls anwendbar ist. Dem ist das Bundesarbeitsgericht jetzt mit einer wünschenswerten Deutlichkeit entgegen getreten:

Ist der tragende Grund einer Arbeitnehmerkündigung nicht der angestrebte Betriebsübergang selbst, sondern die Sanierung des Betriebs nach einem Sanierungskonzept des Betriebserwerbers, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung bereits greifbare Formen angenommen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung. Das Bundesarbeitsgericht stellt allerdings klar, dass eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs erfolgt, die damit rechtsunwirksam ist, wenn der neue Betriebsinhaber die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers verweigert, weil ihm dieser Arbeitnehmer beispielsweise „zu teuer“ ist.

Die Kündigungsmöglichkeit des Betriebsveräußerers hängt auch nicht davon ab, dass er selbst das Erwerberkonzept bei Fortführung des Betriebs hätte durchführen können. Insofern handelt es sich um eine eindeutige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, wonach nur der Arbeitgeber zu kündigen berechtigt ist, in dessen Person auch die Kündigung begründet werden kann. Dagegen argumentiert das Bundesarbeitgericht in seiner neuesten Rechtsprechung, dass das Wesen der Sanierungsfälle gerade häufig darin liege, dass der Betrieb aus sich heraus nicht mehr sanierungsfähig ist und daher nur die Möglichkeit der Umstrukturierung durch die finanziellen und / oder organisatorischen Möglichkeiten des Erwerbers erst geschaffen wird. In solchen Fällen verstößt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine vollzogene Kündigung auf Grund des Sanierungskonzepts des Erwerbers nicht gegen den Schutzgedanken der gesetzlichen Regelung. Voraussetzung bleibt natürlich, dass dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen; diese können in einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers liegen, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des einen oder anderen Arbeitnehmers entfällt. Diese Unternehmerentscheidung ist nur darauf hin zu prüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.



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